Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die beigefügten allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistung, VOB Teil B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Des Weiteren gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart. Die Regelungen nach VOB finden Sie auf unserer Internetseite veröffentlicht (www.bergau-und-woelfl.de).

 

§ 2 Angebot und Preise

(1) An das Angebot halten wir uns zwei Monate ab Angebotsdatum gebunden. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Bei Annahme des Angebotes wird eine Abschlagsrechnung in Höhe des Materialeinsatzes fällig.

(2) Tritt danach eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung.

(3) Das Angebot bleibt mit allen Teilen unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

(4) Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.

 

§ 3 Termine

Der im Vertrag genannte Leistungstermin gilt als verbindlicher Vertragstermin bzw. als verbindliche Vertragsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände bekannt werden, die die Einhaltung vereinbarter Termine gefährdet erscheinen lassen.

Auf die Rechtsfolgen aus § 5 Nr. 4 VOB/B wird ausdrücklich hingewiesen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Soweit wir im Rahmen unserer Leistungen auch Lieferungen erbringen, behalten wir uns hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z. B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe unserer Forderung an uns ab.

 

§ 5 Witterung

Werden Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen, erfolgt die Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des Wetterhindernisses.

 

§ 6 Gewährleistung

(1) Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.

(2) Wir haften deshalb nicht für Folgeschäden und nicht für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.

(3) Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden, für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben.

 

§ 7 Vorauszahlungen

(1) Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart werden, hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anders vereinbart wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.

(2) Vorauszahlungen sind auf die nächsten fälligen Zahlungen anzurechnen, sobald damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt wurden sind.

 

§ 8 Abschlagszahlungen

(1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechend Sicherheit gegeben wird.

(2) Gegenüber Abschlagszahlungen können Gegenforderungen einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig.

(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

 

§ 9 Einstellung der Leistung

Wir dürfen in den Fällen des Verzuges die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern wir dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist.

 

§ 10 Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wie auch dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches Gericht erledigt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lichtenberg von Berlin.

 

§ 11 Schriftform

Vereinbarungen die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.